Vereinssatzung
PalliativNETZ Siegen-Wittgenstein-Olpe e.V.
1. Allgemeines
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „PalliativNETZ Siegen-Wittgenstein-Olpe e.V.“
(2) Der Verein ist im Vereinsregister in Siegen eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Siegen.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die qualitative Verbesserung und quantitative Stärkung der ambulanten Palliativversorgung und Unterstützung der Menschen am Lebensende in palliativer Situation und deren Angehöriger. Weiterer Zweck ist, einen Weg zu finden zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und Angehörigen, die mit Problemen einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen. Diese Versorgung soll diejenigen Menschen betreffen, die nach eigenem Willen so lange wie möglich in ihrem bekannten häuslichen Umfeld verbleiben wollen. All dies soll geschehen durch Vorbeugen, Lindern von Leiden sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.
(2) Weiterer Zweck des Vereins ist es, mit Palliativmedizinern, Ärzten anderer Fachrichtungen, anerkannten Palliativpflegediensten, Pflegenden, Krankenhäusern, Palliativstationen, Pflege- und Hospizeinrichtungen, Seelsorge, sozial- und psychosozialen Diensten, Pflegeüberleitungsdiensten, Psychoonkologen, Beratungsstellen und Physiotherapeuten und allen anderen Beteiligten zu kommunizieren, zu kooperieren und sie zu unterstützen.
(3) Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
Intensive Kommunikation und Koordination der palliativmedizinischen Aktivitäten im
Bereich der ambulanten Palliativversorgung durch Haus- und Fachärzte.
Organisations- und Kooperationsentwicklung innerhalb des Netzwerkes, z.B. eine
sektionale Differenzierung.
Geeignete Fortbildungsmaßnahmen mit intensivem Informationsaustausch und
Entwicklung individueller Standards zur Versorgungsverbesserung.
Öffentlichkeitsarbeit
(4) Die Satzungszwecke werden besonders dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel aller Art – sei es durch Erträge, Spenden oder Durchführung von Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit – für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke unter anderem auch anderer gemeinnütziger und/oder mildtätiger Einrichtungen, die im Palliativbereich arbeiten, beschafft und im Bedarfsfall weiterleitet – § 58 Nr. 1 Abgabenverordnung (AO) – und zwar insbesondere zur Förderung der Arbeit für Schwerstkranke und Sterbende.
(5) Der Verein kann seine Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne der § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.
§3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung bis zur Höhe einer geschäftsüblichen Vergütung erhalten.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
2. Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Personen, die sich im besonderen Maße für die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern haben alle ordentlichen Vereinsmitglieder ein Vorschlagsrecht.
(3) Neben den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gibt es noch fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen werden.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zugeben.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Jahresende durch schriftliche Anzeige mittels Einschreiben an den Vorstand.
(3) Einem Mitglied, das Zweck oder Ansehen des Vereins schädigt, oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht zahlt, kann durch Beschluss des Vorstandes der Rat zum Austritt gegeben werden. Kommt das Mitglied diesem Rat nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses nach (es gilt das Datum des Poststempels), kann es durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht, bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden.
(2) Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Stimme.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, den Rat und Schutz des Vereins und seiner Organe in Anspruch zu nehmen. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Jahresmitgliederbeiträge zu entrichten.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane bei allen Tätigkeiten für den Verein oder im Rahmen der Vereinsaufgaben anzuerkennen und zu befolgen. Darüber hinaus haben sie dem Vorstand alle Auskünfte zu erteilen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
(6) Die für den Verein tätigen Mitglieder können die Ihnen entstandenen Auslagen gegen Vorlage von Belegen erstattet bekommen.
§7 Beiträge
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages für Fördermitglieder wird mit 2/3 Stimmen vom Vorstand festgelegt.
(3) Für Ehrenmitglieder besteht Beitragsfreiheit.
3. Organe und Verwaltung des Vereins
§8 Organe
(1) Der Verein hat folgende ständige Organe
- den Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- (1) Dem/ der Vorsitzenden
- (2) dem 1. Stellvertreter
- (3) dem 2. Stellvertreter
- (4) dem Schatzmeister
- (5) dem Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand bedient sich eines Beirates. Dieser besteht grundsätzlich aus den Repräsentanten der Regionen und der einzelnen Versorgungsbereiche und ist multiprofessionell besetzt.
(4) Die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmt der Vorstand je nach Bedarf.
(5) Der Beirat hat unter anderem eine beratende Funktion zur Unterstützung der Vereinszwecke wie
- Verbesserung der Koordination palliativmedizinischer Aktivitäten im Bereich der ambulanten Palliativversorgung
- Förderung der Organisations- und Kooperationsentwicklung innerhalb des Netzwerkes
- Optimierung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen mit intensivem Informationsaustausch
- Intensivierung von Öffentlichkeitsarbeit
(6) Der Vorstand regelt Vertretungsverhältnisse, Zeichnungsberechtigungen und Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
(7) Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt des Vorstandsmitgliedes durch seinen Rücktritt.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung beschränkt sich auf die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(9) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder elektronisch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(10) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit der/die 1. oder 2.. Stellvertreter/ in. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzender oder der/die 1. oder 2. Stellvertreter anwesend sind.
(11) Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern und dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(12) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind: der Vorsitzende, der 1. und 2.. Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(13) Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte, insbesondere die der Geschäftsordnung.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und/ oder unter Benutzung elektronischer Medien unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen.
(3) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten.
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des geprüften Kassenberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes, der für 3 Jahre gewählt wird,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
- die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ,
- die Auflösung des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung,
- die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte,
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden (Weisungsgebundenheit).
(5) Grundsätzlich wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart, insbesondere eine geheime Abstimmung, beschließen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung dies vom Vorstand verlangt.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden nicht beurkundet. Es wird ein schriftl. Protokoll verfaßt, das vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Sie haben die Jahresrechnungen zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis mitzuteilen.
§ 12 Ausschüsse
(1) Bei Erfordernis kann der Vorstand Ausschüsse einberufen.
(2) Den ordentlichen Mitgliedern steht es zu, Vorschläge gegenüber dem Vorstand zur Einberufung von Ausschüssen einzureichen. Diese müssen mit Zweck und Notwendigkeit für die Einberufung schriftlich begründet sein.
3. Sonstige Bestimmungen
§ 13 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gründungsversammlung des Vereins fand am 2.11.2009 statt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. und 2. Stellvertretende zu Liquidatoren ernannt. Andere Liquidatoren können durch die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, mit 2/3 Mehrheit bestimmt werden.
(2) Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Fortfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize der beteiligten Regionen zu gleichen Teilen oder deren Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 15 Sonstiges
(1) Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.
(3) Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß §11 dieser Satzung.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 2.11.2009 beschlossen. Die Satzung wurde zuletzt durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 4. Mai 2015 geändert.